Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „DGM-Muskeltour e.V.“, im Folgenden Verein genannt.

1.2 Sitz des Vereins ist in Nördlingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen eingetragen.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein hat den Zweck, die Behindertenarbeit und die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern. Ebenso die Förderung der Wissenschaft und der Forschung auf dem Gebiet der neuromuskulären Erkrankungen. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der Deutschen Gesellschaft für Muskelkranke e.V. mit Sitz in Freiburg i. Brsg.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
– Beschaffung und Hingabe von Geld- und Sachmitteln an die geförderte Körperschaft
– Öffentlichkeitsarbeit


2.3 Der Verein kann alle rechtlich zulässigen Tätigkeiten ausüben und Maßnahmen
ergreifen, die dem Vereinszweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.4 Bei ausscheiden eines Mitglied´s aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung
etweiliger eingebrachter Vermögenswerte

§ 4 Vereinsvermögen

4.1 Das Vereinsvermögen wird aus den Erträgen der Vereinstätigkeit nach § 2
gebildet. Es wird der Deutschen Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM) zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung gestellt.

4.2 Die Vorstandschaft kann im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ein gebundenes
Vereinskapital als Rücklage bilden, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nachhaltig erfüllen zu können.

4.3 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Diese sind ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes zu nutzen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.4 Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
Erstattung ihrer entstehenden notwendigen Aufwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Nur aktive Mitglieder genießen aktives und passives Wahlrecht.

5.2 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele
des Vereins unterstützen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes wird von der Vorstandschaft des Vereins getroffen. Das neue Mitglied erklärt danach seinen Beitritt zum Verein. Es besteht kein Rechts¬anspruch auf Aufnahme in den Verein.

5.2 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch schriftliche Erklärung des
Mitglieds an die Vorstandschaft oder durch Ausschluss gemäß § 5.4.

5.3 Über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.4 Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider, so kann die Vorstandschaft,
nachdem sie dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, dieses Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Dies gilt auch, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeträgen in Rückstand ist.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • die Vorstandschaft
  • der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
7.1.1 Beratung von Grundsatzfragen der Vereinsarbeit
7.1.2 Wahl der Vorstandschaft
7.1.3 Wahl eines Rechnungsprüfers
7.1.4 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
7.1.5 Entlastung des Vorstandes
7.1.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7.2 Die Vorstandschaft beruft die Mitgliederversammlung ein. Diese findet mindestens einmal jährlich statt. Dabei ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Der erste Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizulegen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

7.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Auflösung oder Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die der Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichnet.

7.4 Von jeder Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Dies ist auf Anfrage jedem Vereinsmitglied vorzulegen.

§ 8 Vorstand, Vorstandschaft

8.1 Die Mitgliederversammlung wählt 6 Vorstandsmitglieder. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandschaft wählt den ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, den Kassenwart sowie den Schriftführer.

8.2 Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandschaft im Amt.

8.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie der Kassenwart und der Schriftführer. Die Vorstandschaft vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Erste Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Kassenwart und der Schriftführer sind jeweils nur mit einem anderem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

8.4 Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig.

8.5 Die Beschlüsse können auch telefonisch oder schriftlich, insbesondere auch durch jedes geeignete Medium der Textübermittlung gefasst werden.

8.6 Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer dieser Person berufen.

§ 9 Rechnungsprüfung

9.1 Der Kassenwart hat nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung vorzulegen.

9.2 Die Jahresrechnung des Vereins ist durch den Rechnungsprüfer zu prüfen. Dieser wird jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Haftung

Die Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

11.1 Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft festgelegten Bedingungen zu besuchen

11.2 Das Antragsrecht und das Abstimmungsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht (=wählbar) ab dem 18. Lebensjahr.

11.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

§ 12 Auflösung

12.1 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM) oder deren Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

12.2 Ist bei Auflösung des Vereins weder die DGM noch ein(e) Rechtsnachfolger(in) der DGM vorhanden, so entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens der zuletzt im Amt befindliche erste und zweite Vorsitzende des Vorstandes der DGM.

Dabei ist nach einer Verwendung zu suchen, welche der Erfüllung des Vereinszwecks der DGM möglichst nahe kommt.

Voraussetzung ist die vorherige Einwilligung des zuständigen Finanzamts.